Ordnen Unternehmer gemischt genutzte Gebäude dem Unternehmen zu, ist die auf das gesamte Grundstück entfallende Vorsteuer abziehbar. Im Gegenzug ist auf den eigengenutzten Teil als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer abzuführen. Die Bemessungsgrundlage hierzu beinhaltet auch anteilig die ehemaligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die sind laut §?10 Abs.?4 Nr. 3 UStG auf zehn Jahre zu verteilen. Diesen von der AfA abweichenden kürzeren Zeitraum hält der EuGH bei der Verteilung von Vorsteuer für zulässig. Wird das Gebäude innerhalb der Zehnjahresfrist entnommen, wird entgegen A 71 Abs.?1 UStR in allen offenen Fällen Steuerfreiheit unter den gleichen Bedingungen wie beim Verkauf gewährt. In diesem Zusammenhang ist noch vom BFH zu klären, ob einer GmbH der Vorsteuerabzug aus den Baukosten zusteht, wenn Teile dieses Gebäudes unentgeltlich als Wohnraum an die Geschäftsführer überlassen werden.
- EuGH 14.9.06, C-72/05, DStR 06, 1746
- BMF 22.9.08, IV B 8 - S 7109/07/10002
- FG Baden-Württemberg 1.8.07, 1 K 402/04; 1 K 37/05, Revisionen unter XI R 9/08 und 10/08
Weitere Fundstellen:
EuGH, 14.09.2006, C-72/05 mehr
FG Baden-Württemberg, 01.08.2007, 1 K 402/04 mehr anhängig unter: XI R 10/08
BMF, 22.09.2008, IV B 8 - S 7109/07/10002 mehr