Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach BFH-Ansicht im Rahmen des Stuttgarter Verfahrens der gewichtete Durchschnittsertrag auf Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Der Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres bleibt unberücksichtigt. Dies ist positiv, wenn dieses Ergebnis besonders gut war. Eine von der Verwaltung erlaubte abweichende Schätzung ist nur geboten, wenn in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag konkret zu erwarten ist.
- BFH 1.2.07, II R 19/05; FinMin Baden-Württemberg 24.11.04, 3 – S 310.2/10, DB 04, 2782
Weitere Fundstellen:
BFH, 01.02.2007, II R 19/05 mehr
Quelle: