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  • Durch die geänderte BFH-Rechtsprechung müssen von Arbeitgeber getragene beruflich und privat veranlassten Aufwendungen beim Arbeitnehmer nicht zwingend in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören. Der Aufteilung gemischter Aufwendungen im Bereich von Werbungskosten oder Betriebsausgaben steht § 12 EStG nicht entgegen, sofern ein objektiver Aufteilungsmaßstab zur Verfügung steht. Selbstständige und Arbeitnehmer sollten entsprechend offengehaltene Fälle nach dem günstigen Aufteilungsgrundsatz verwenden. 

    Weitere Fundstellen: 
    FG Rheinland-Pfalz, 07.03.2006, 6 K 1786/03 mehr  anhängig unter: I R 34/06
    BFH, 30.04.2009, VI R 55/07 mehr
    BFH, 21.09.2009, GrS 1/06 mehr

    Quelle: