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  • Seit 2010 unterliegen Beherbergungsleistungen dem ermäßigten Tarif, die damit im Zusammenhang stehende Verpflegung wie das Frühstück hingegen dem Regelsatz. Der BFH hat nun zu klären, ob das Frühstück nur eine unselbständige Neben- zur Hauptleistung Beherbergung darstellt und daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG 7 % anzuwenden sind.

    Weitere Fundstellen: 
    FG Sachsen, 14.12.2010, 3 K 1116/10 mehr  anhängig unter: XI R 3/11

    Quelle: