Die Lieferung von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Dienstleistungscharakter überwiegt. Hierzu hat der EuGH die vom BFH vorgelegten Abgrenzungsfälle entschieden. Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr ist in der Regel eine Lieferung von zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten, die als Nahrungsmittel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Umsätze eines Partyservice unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz, sofern sie einen Dienstleistungsanteil aufweisen. Insoweit wird der BMF seinen Erlass anpassen müssen.
- EuGH 10.3.11, C-497/09; C-499/09; C-501/09; C-502/09
- BMF 29.3.10, IV D 2 - S 7100/07/10050, BStBl I 10, 330
- OFD Frankfurt 7.5.10, S 7100 A - 204 - St 110
Weitere Fundstellen:
BMF, 29.03.2010, IV D 2 - S 7100/07/10050 mehr
EuGH, 10.03.2011, C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09 mehr