Schenkungen an Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner bleiben gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur bei Familienheimen steuerfrei, die den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden. Der BFH hat zu klären, ob auch Zweitwohnungen und Feriendomizile begünstigt sind.
- FG Münster 18.5.11, 3 K 375/09 Erb, Revision unter II R 35/11
Weitere Fundstellen:
FG Münster, 18.05.2011, 3 K 375/09 Erb mehr anhängig unter: II R 35/11
Quelle: