Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Der EuGH beantwortet die Zweifelsfragen des BFH zum Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen, dass Deutschland die Steuerumkehr auch auf Leistungsempfänger beschränken kann, die selbst Bauleistungen erbringen, sofern Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit beachtet werden. Daher darf die Regel nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben sein. Im Inland ist geregelt, dass die Umkehr der Steuerschuld nur eintritt, wenn der Empfänger selbst zumindest 10 % seines Gesamtumsatzes an Bauleistungen erbringt.

    • EuGH 13.12.12, C-395/11, BLV Wohn- und Gewerbebau
    • FinMin Schleswig-Holstein 28.9.11, VI 358 - S 7279 - 004
    Quelle: