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  • Laut BFH zählt eine freie Einlage als weitere Kapitaleinzahlung bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen steuerrechtlich hingegen nicht. Entschieden ist auch, dass ein neben der Pflichteinlage gezahltes Agio als Stärkung des Eigenkapitals ein zusätzliches Haftungsvolumen darstellt und dass die Auflösung eines negativen Kapitalkontos zum Aufgabegewinn gemäß § 52 Abs. 33 EStG führt.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 26.06.2007, IV R 28/06 mehr
    BFH, 20.09.2007, IV R 10/07 mehr
    BFH, 16.10.2007, VIII R 21/06 mehr
    BFH, 06.03.2008, IV R 35/07 mehr
    BFH, 06.03.2008, IV R 15/06 mehr
    BFH, 16.10.2008, IV R 98/06 mehr
    BFH, 03.09.2009, IV R 17/07 mehr

    Quelle: