Wird eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig vermietet und ein Miteigentumsanteil an der Immobilie unentgeltlich auf den Ehepartner übertragen, liegt nach Auffassung des BFH eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Somit muss die Vorsteuer entgegen der Verwaltungsauffassung in A 215 Abs. 8 Nr. 3c UStR nicht berichtigt werden, wenn das Objekt anschließend durch die neue Gemeinschaft weiter steuerpflichtig vermietet wird. Denn die Bruchteilsgemeinschaft tritt gleichzeitig mit ihrer Entstehung in einen bestehenden Mietvertrag ein. Betroffene sollten die aktuelle BFH-Rechtsprechung in offenen Fällen nutzen, indem sie § 15a UStG bei solchen Übergängen nicht anwenden.
- BFH 6.9.07, V R 41/05; 4.7.02, V R 10/01, BStBl II 04, 662, HFR 03, 63
Weitere Fundstellen:
BFH, 04.07.2002, V R 10/01 mehr
BFH, 06.09.2007, V R 41/05 mehr
Quelle: