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  • Vor 2006 akzeptierte die Finanzverwaltung eine steuerliche Begünstigung nur für haushaltsnahe Dienstleistungen, die von den Bewohnern ohne Fachkenntnis auch selber durchgeführt werden könnten. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Gesetz, der BFH beschränkt dies allerdings nur auf hauswirtschaftliche Arbeiten. Offen sind hingegen noch Fragen zur Aufteilung von Gesamtmaßnahmen, zu Leistungen in leer stehenden Wohnungen, bei Barzahlung mit schriftlicher Bestätigung und bei Arbeitgebergemeinschaften. Hinzu kommt das beim FG Köln unter 10 K 4217/07 anhängige Musterverfahren zu der Frage, ob es einen gesetzlichen Rück- oder Vortrag geben muss, wenn sich die Aufwendungen im Jahr der Leistung mangels Steuerlast nicht auswirken. Mangels Revision muss dieser Punkt erst einmal selbst offengehalten werden.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 01.02.2007, VI R 74/05 mehr
    BFH, 20.11.2008, VI R 14/08 mehr
    BFH, 10.02.2009, VII R 22/08 mehr

    Quelle: