Nach dem geänderten § 175 Abs. 2 AO gilt die nachträgliche Vorlage einer Bescheinigung nicht als rückwirkendes Ereignis. Hiermit soll verhindert werden, dass Anleger auf ausländische Dividenden entfallende Körperschaftsteuer anrechnen können. Diese Option wurde aber durch die EuGH-Urteile in den Fällen Manninen und Meilicke eröffnet. Eine nachträgliche Einschränkung nationaler Normen nach Verkündung eines EuGH-Urteil ist aber unzulässig.
Weitere Fundstellen:
EuGH, 06.03.2007, C-292/04 mehr
EuGH, 07.09.2004, C-319/02 mehr
EuGH, 06.06.2000, C-35/98 mehr
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