Erstattungszinsen stellen Kapitaleinnahmen dar und Nachzahlungszinsen sind gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Diese Differenzierung entfällt nun, indem Nachzahlungszinsen nicht mehr steuerbar sind.
- BFH 15.6.10, VIII R 33/07
Weitere Fundstellen:
BFH, 15.06.2010, VIII R 33/07 mehr
Quelle: