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  • Erstattungszinsen stellen Kapitaleinnahmen dar und Nachzahlungszinsen sind gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig. Diese Differenzierung entfällt nun, indem Nachzahlungszinsen nicht mehr steuerbar sind.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 15.06.2010, VIII R 33/07 mehr

    Quelle: