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  • Beim BVerfG ist kein Verfahren mehr zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 EStG anhängig. Eine Beschwerde für den Veranlagungszeitraum 1993 hat das BVerfG als unzulässig verworfen, da hier gerade erst der Zinsabschlag eingeführt worden war. In zwei weiteren Beschlüssen kommt das BVerfG zu der Auffassung, dass der Gesetzgeber in den Jahren ab 1993 angemessen auf mögliche Erhebungsdefizite durch zunehmende Kontrollen reagiert hat. Daher wird die Finanzverwaltung noch ruhende Einsprüche jetzt abschlägig entscheiden.

    Weitere Fundstellen: 
    BVerfG, 08.11.2006, 2 BvR 620/03 mehr
    BVerfG, 10.03.2008, 2 BvR 2077/05 mehr
    BVerfG, 25.02.2008, 2 BvL 14/05 mehr

    Quelle: