Beim BVerfG ist kein Verfahren mehr zur Verfassungsmäßigkeit von § 20 EStG anhängig. Eine Beschwerde für den Veranlagungszeitraum 1993 hat das BVerfG als unzulässig verworfen, da hier gerade erst der Zinsabschlag eingeführt worden war. In zwei weiteren Beschlüssen kommt das BVerfG zu der Auffassung, dass der Gesetzgeber in den Jahren ab 1993 angemessen auf mögliche Erhebungsdefizite durch zunehmende Kontrollen reagiert hat. Daher wird die Finanzverwaltung noch ruhende Einsprüche jetzt abschlägig entscheiden.
- BVerfG 10.3.08, 2 BvR 2077/05; 25.2.08, 2 BvL 14/05; 8.11.06, 2 BVR 620/03, HFR 07, 276; 27.6.91, 2 BvR 1493/89, BStBl II 91, 654
Weitere Fundstellen:
BVerfG, 08.11.2006, 2 BvR 620/03 mehr
BVerfG, 10.03.2008, 2 BvR 2077/05 mehr
BVerfG, 25.02.2008, 2 BvL 14/05 mehr
Quelle: