Nach Ansicht des BFH kann bei sonstigen Einkünften i.S. des § 22 EStG kein Sparerfreibetrag abgezogen werden. Die Revisionen sind aufgrund Erledigung der Hauptsache nicht mehr anhängig und Fälle können nicht mehr ruhen.
Weitere Fundstellen:
BFH, 18.05.2010, X R 32/01 mehr
BFH, 30.03.2011, X R 12/11 mehr
BFH, 30.03.2011, X R 13/11 mehr
Quelle: