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  • Die Anwendung der von zwei auf zehn Jahre verlängerten Spekulationsfrist ist verfassungswidrig, soweit ein Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder bis zur Gesetzesverkündung am 31.3.1999 steuerfrei hätte realisiert werden können. Verfassungsgemäß ist hingegen, soweit die alte Frist zwar bereits abgelaufen war, sich der Zugriff aber auf die erst nach der Verkündung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt. Damit ist beim BVerfG kein Verfahren mehr anhängig.

    Weitere Fundstellen: 
    BVerfG, 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 mehr

    Quelle: