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  • Negative Auslandseinkünfte wurden gemäß § 2a Abs.1 EStG nur mit positiven Einkünften derselben Art und aus dem gleichen Staat verrechnet und auch nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Dies verstößt laut EuGH und BFH gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde hierauf reagiert, indem § 2a EStG in offenen Fällen bei Einkünften aus EU- und EWR-Staaten nicht mehr gilt und der Progressionsvorbehalt bei diesen Ländern ab 2008 grundsätzlich nicht mehr anzuwenden ist:

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 29.01.2008, I R 85/06 mehr
    EuGH, 15.05.2008, C-414/06  mehr
    BMF, 30.07.2008, IV B 5 - S 2118 a/07/10014 mehr

    Quelle: