Der Freibetrag für Übungsleiter wird ab 2007 von 1.848 auf 2.100 EUR angehoben, gilt aber weiter nur für Aufwandsentschädigungen von inländischen Einrichtungen. Laut EuGH ist die Beschränkung des Privilegs auf inländische Einrichtungen eine Beschneidung des freien Dienstleistungsverkehrs und damit gemeinschaftswidrig. Dieser Verstoß soll über das Jahressteuergesetz 2009 in allen offenen Fällen beseitigt werden.
- EuGH 18.12.07, C-281/06, BFH 1.3.06, XI R 43/02, BStBl II 06, 685
Weitere Fundstellen:
BFH, 01.03.2006, XI R 43/02 mehr
EuGH, 18.12.2007, C-281/06 mehr
Quelle: