Nach dem Gesetzeswortlaut unterliegt auch der einkommensunabhängige Sockelbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt, sodass der BFH mangels klärungsbedürftiger Fragen keine Revision gegen das Urteil des FG Nürnberg zugelassen hatte. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
- BVerfG 20.10.10, 2 BvR 2604/09
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