Nach Einschätzung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Partner berechnet und das Paar nicht getrennt behandelt wird. Damit bemisst sich der Prozentsatz nicht nur nach dem Partner, der Aufwendungen geltend macht.
- BFH 26.3.09, VI R 59/08; 26.3.09 VI R 57/07; 26.3.09, VI R 58/08
Weitere Fundstellen:
BFH, 26.03.2009, VI R 59/08 mehr
BFH, 26.03.2009, VI R 57/07 mehr
BFH, 26.03.2009, VI R 58/08 mehr
Quelle: