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  • Nach Einschätzung des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Partner berechnet und das Paar nicht getrennt behandelt wird. Damit bemisst sich der Prozentsatz nicht nur nach dem Partner, der Aufwendungen geltend macht.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 26.03.2009, VI R 59/08 mehr
    BFH, 26.03.2009, VI R 57/07 mehr
    BFH, 26.03.2009, VI R 58/08 mehr

    Quelle: