Hängt die Höhe der festzusetzenden Steuer von der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht ab und ist hierzu ein Verfahren bei EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig, wird der Rechtsschutz durch einen Vorläufigkeitsvermerk ausreichend gewahrt. Dabei ist auch eine Teileinspruchsentscheidung rechtmäßig, wenn das Finanzamt bei Sachdienlichkeit vorab über Teile des Einspruchs entscheidet. Damit billigt der BFH den durch das JStG 2007 eingefügten § 367 Abs. 2a AO und hält einen Vorläufigkeitsvermerk inhaltlich nach Grund und Umfang hinreichend bestimmt. Als Folge wurden verschiedene Regelungen des AEAO geändert. Da gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist die Voraussetzung für ein Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen erfüllt. Offen ist zudem noch die Frage, ob das Finanzamt bei Verfahrensruhe am Erlass einer Einspruchsentscheidung gehindert ist und inwieweit sich der nachträglich beigefügte Vorläufigkeitsvermerks auf den Rechtsschutz auswirkt.
- BFH 30.9.10, III R 39/08, BStBl II 11, 11; beim BVerfG unter 1 BvR 1359/11
- FG Baden-Württemberg 27.5.08, 4 K 340/06, Revision unter X R 32/08
- BMF 17.3.11, IV A 3 - S 0062/08/10007-10, BStBl I 11, 241
Weitere Fundstellen:
FG Baden-Württemberg, 27.05.2008, 4 K 340/06 mehr anhängig unter: X R 32/08
BFH, 30.09.2010, III R 39/08 mehr anhängig unter: 1 BvR 1359/11