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  • Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) abgegeben werden, sind mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen. Die Bezüge sind nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei und nicht in die Freigrenze von 44 EUR nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG einzubeziehen.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 19.11.2008, VI R 80/06 mehr

    Quelle: