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  • Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung hat der BFH in jüngster Zeit die wichtigsten Fragen. So scheidet bei wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug ein Werbungskostenabzug aus, wann von einem eigenen Hausstand eines Alleinstehenden bei im Miteigentum stehenden elterlichen Haus auszugehen ist. Geklärt ist zudem vom BFH, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die berufliche Veranlassung die Lebensführung am Beschäftigungsort steuerlich grundsätzlich unerheblich ist, zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, zu unterscheiden ist, ein eigener Hausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern geführt werden kann und dass ein erwachsenes wirtschaftlich eigenständiges Kind grundsätzlich die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt. Der Haushalt muss nur in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt werden, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet.


    Offen ist noch, ob Mietaufwendungen für eine Wohnung im Ausland als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer zeitlich befristeten Auswärtstätigkeit bei einer ausländischen Tochtergesellschaft des Arbeitgebers zusammen mit seiner Familie im Ausland einen Zweitwohnsitz begründet.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 28.03.2012, VI R 87/10 mehr
    BFH, 28.03.2012, VI R 25/11 mehr
    BFH, 26.07.2012, VI R 10/12 mehr
    FG Düsseldorf, 14.01.2013, 11 K 3180/11mehr  anhängig unter: VI R 11/13
    BFH, 16.01.2013, VI R 46/12 mehr
    BFH, 28.02.2013, VI R 33/11 mehr

    Quelle: