Der BFH hat hierzu bereits entschieden, dass sich bei einer Gaststättenbewirtung die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 3 EStG ergeben und diese den Namen des bewirtenden Stpfl. enthalten muss.
Weitere Fundstellen:
BFH, 18.04.2012, X R 57/09 mehr
Quelle:
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