Eine Bilanz, die vor der entsprechenden BFH-Entscheidung keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Geschäftsunterlagen enthält, ist nicht unrichtig. Damit scheidet zwar eine Bilanzberichtigung, nicht aber eine Bilanzänderung zur Berücksichtigung der Kosten aus, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bilanzänderung etwa nach einer Betriebsprüfung steht. Diese Option können Betriebe aufgrund der BFH-Rechtsprechung nutzen.
- BFH 17.7.08, I R 85/07; 19.8.02, VIII R 30/01, BStBl II 03, 131
- FG Berlin-Brandenburg 21.8.07, 6 K 8269/04 B, NZB unter I B 200/07
Weitere Fundstellen:
BFH, 19.08.2002, VIII R 30/01 mehr
FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007, 6 K 8269/04 B mehr anhängig unter: I R 54/08
BFH, 17.07.2008, I R 85/07 mehr
Quelle: