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  • Eine Bilanz, die vor der entsprechenden BFH-Entscheidung keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Geschäftsunterlagen enthält, ist nicht unrichtig. Damit scheidet zwar eine Bilanzberichtigung, nicht aber eine Bilanzänderung zur Berücksichtigung der Kosten aus, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bilanzänderung etwa nach einer Betriebsprüfung steht. Diese Option können Betriebe aufgrund der BFH-Rechtsprechung nutzen.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 19.08.2002, VIII R 30/01 mehr
    FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007, 6 K 8269/04mehr  anhängig unter: I R 54/08
    BFH, 17.07.2008, I R 85/07 mehr

    Quelle: