Nach § 4 Abs. 2 EStG kommt eine Bilanzänderung auch dann in Betracht, soweit sich diese auf Gewinnänderung ohne Auswirkung auf den Bilanzansatz bezieht. Nach dem Großen Senat des BFH ist das FA nicht an die rechtliche Beurteilung in der vom Stpfl. aufgestellten Bilanz gebunden, wenn die im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war.
- BFH, Großer Senat 31.1.13, GrS 1/10
- BMF 13.8.08, IV C 6 - S 2141/07/10004, BStBl I 08, 845
Weitere Fundstellen:
BMF, 13.08.2008, IV C 6 - S 2141/07/10004 mehr
BFH, 31.01.2013, GrS 1/10 mehr
Quelle: