Aus dem Tronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG. Dies setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer voraus. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder.
BFH 18.12.08, VI R 49/06
BFH 28.12.06, VI S 15/05 (PKH)
BFH 18.12.08, VI R 49/06
BFH 28.12.06, VI S 15/05 (PKH)
Weitere Fundstellen:
BFH, 28.12.2006, VI S 15/05 (PKH) mehr
BFH, 18.12.2008, VI R 49/06 mehr anhängig unter: 2 BvR 1493/09
Quelle: