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  • Aus dem Tronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG. Dies setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer voraus. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder.

    BFH 18.12.08, VI R 49/06
    BFH 28.12.06, VI S 15/05 (PKH)

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 28.12.2006, VI S 15/05 (PKH) mehr
    BFH, 18.12.2008, VI R 49/06 mehr  anhängig unter: 2 BvR 1493/09

    Quelle: