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  • Der BFH hat entgegen der Verwaltungsauffassung eine Teilwert-AfA auf im Anlage- oder Umlaufvermögen gehaltene betriebliche Aktien und Aktienfonds bereits bei Verlusten ab 5 % für zulässig und auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grundsätzlich nicht mehr an. Anhängig ist noch das von der Verwaltung betriebene Verfahren zu den Voraussetzungen für die Teilwert-AfA auf börsennotierte Aktienfonds im Anlagevermögen. Das FG Köln gewährt die Teilwert-AfA auch auf Zertifikate, die sich auf den Börsen-Indexstand oder Aktien beziehen, hiergegen wurde Revision mit der Frage, ob Indexzertifikate Termingeschäfte sind und eine darauf vorgenommene Teilwert-AfA dem Verlustausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG unterliegt. Entschieden hat der BFH ebenfalls, dass Wertpapiere bei Freiberuflern kein gewillkürtes Betriebsvermögen sind, nur weil sie mit betrieblichen Mitteln angeschafft werden und der Liquiditätsreserve oder Tilgung betrieblicher Schulden dienen sollen. Anders kann es aber aussehen, wenn sie in Form eines verbindlichen Finanzierungskonzepts für den ärztlichen Betrieb stehen und wenn eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht oder geschaffen wird. Zudem berechtigen festverzinsliche Anleihen nicht zur Teilwert-AfA.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 26.01.2011, VIII R 19/08 mehr
    BFH, 08.06.2011, I R 98/10 mehr
    BFH, 08.02.2011, VIII R 18/09 mehr
    FG Köln, 24.08.2011, 13 K 1567/07 mehr  anhängig unter: I R 61/11
    FG Köln, 03.08.2011, 7 K 4682/07 mehr  anhängig unter: IV R 53/11
    BFH, 21.09.2011, I R 7/11 mehr
    BFH, 21.09.2011, I R 89/10 mehr

    Quelle: