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  • Die Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass Heilbehandlungen der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Vom BFH ist in Anlehnung an die EuGH-Rechtsprechung geklärt, dass bei einer Personengesellschaft nicht zwingend zumindest ein Gesellschafter die nach dieser Vorschrift erforderliche Qualifikation aufweisen muss. Ausreichend für die Steuerfreiheit ist, wenn die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 15.03.2007, V R 55/03 mehr
    BFH, 26.09.2007, V R 54/05 mehr

    Quelle: