Der EuGH befreit den von Privatlehrern erteilten Schulunterricht nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie nur dann von der Umsatzsteuer, wenn es sich bei diesen Tätigkeiten um die Erteilung von Schulunterricht durch einen für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätigen Lehrer handelt. Das betrifft vor allem freie Mitarbeiter, die an Volkshochschulen unterrichten. Nach Ansicht des BFH ist es aber nicht ausreichend, dass ein Dozent als Subunternehmer tätig wird. Insoweit erfolgt keine unmittelbar dem Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung, wenn das Institut keine durch Bescheinigung der Landesbehörde anerkannte Bildungseinrichtung ist, die als solche befreite Unterrichtsleistungen ausführen kann.
Weitere Fundstellen:
EuGH, 14.06.2007, C-445/05 mehr
BFH, 23.08.2007, V R 10/05 mehr anhängig unter: 1 BvR 2746/07
BFH, 23.08.2007, V R 4/05 mehr