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  • Für die Antragsveranlagung greift die Anlauflaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nach Ansicht der Verwaltung in Nr. 3 AEAO zu § 170 nicht, so dass nach vier Jahren die Verjährung eintritt. Diese Sichtweise hat auch der BFH, weil keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht und Arbeitnehmer nur berechtigt sind, diese einzureichen. Zudem fordert das FA nicht zur Erklärungsabgabe auf (BFH 14.4.11, VI R 53/10, VI R 82/10; VI R 86/10; BMF 11.7.11, IV A 3 - S 0062/08/10007-1128.7.10).
     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 14.04.2011, VI R 82/10 mehr
    BFH, 14.04.2011, VI R 53/10 mehr
    BFH, 14.04.2011, VI R 86/10 mehr

    Quelle: