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  • Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann zwar bereits gebildet werden, wenn die gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des BFH aber noch nicht erfüllt, wenn die hierzu relevante Rechtsnorm eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist. Auch die Verwaltung erkennt nach R 5.7 EStR eine frühzeitige Rückstellungsbildung noch nicht an.

    BFH 13.12.07, IV R 85/05, BStBl II 08, 516; BFH 27.6.01, I R 45/97, BStBl II 03, 121; BFH 25.3.04, IV R 35/02, BFH/NV 04, 1157

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 27.06.2001, I R 45/97 mehr
    BFH, 25.03.2004, IV R 35/02 mehr
    BFH, 13.12.2007, IV R 85/05 mehr

    Quelle: