Laut BFH sind betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgrund einer Direkt-zusage beim Erwerber als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten. Zudem sind betriebliche Verbindlichkeiten, welche beim Veräußerer aufgrund steuerlicher Rückstellungsverbote in der Steuerbilanz nicht bilanziert wurden, beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterworfen, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen. Entschieden ist weiter, dass die Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern erst zum Bilanzstichtag gebildet werden kann, zu dem mit der Aufdeckung der Hinterziehung zu rechnen ist und dass eine Rückstellung auch Finanzierungskosten für die zur Aufbewahrung genutzten Räume enthalten kann, sofern sich die Zinsen als Teil der notwendigen Gemeinkosten durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht den Räumen zuordnen lassen. Anhängig ist noch, ob eine Rückstellung über die gesamte Mietdauer zu bewerten ist, wenn beim befristeten Mietvertrag die Verlängerungsoption beansprucht wird.
- Mehrsteuern: BFH 22.8.12, X R 23/10; X B 155/11
- Pension: BFH 12.12.12, I R 72/10; 14.12.11, I R 72/10
- BMF 24.6.11, IV C 6 -S 2137/0-03, BStBl I 11, 627
- Geschäftsunterlagen: BFH 11.10.12, I R 66/11
- OFD Magdeburg 21.9.06, S 2137 - 41 - St 211
- Miete: Niedersächsisches FG 10.5.12, 6 K 108/10, Revision unter I R 46/12
Weitere Fundstellen:
FG Münster, 15.06.2011, 9 K 1292/07 K mehr anhängig unter: I R 69/11
BFH, 14.12.2011, I R 72/10 mehr
BFH, 22.08.2012, X B 155/11 mehr
BFH, 22.08.2012, X R 23/10 mehr
BFH, 11.10.2012, I R 66/11 mehr