Der BFH hat beim EuGH die vorgelegten Fragen zurückgenommen, inwieweit vorübergehend in Deutschland beschäftigte EU-Bürger einen Anspruch auf Kindergeld haben und inwieweit Anspruch auf Differenzkindergeld besteht, wenn beide Elternteile in der Schweiz Arbeitnehmer als Grenzgänger sind und dort Familienleistungen bezieht. Denn die Familienkasse hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen.
- BFH 28.1.2013, III R 32/05
Weitere Fundstellen:
BFH, 28.01.2013, III R 32/05 mehr
Quelle: