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  • Nach Ansicht des BFH bemisst sich die AfA bei einer Einlage nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, was auch der Verwaltungsauffassung in R 7.3 Abs. 6 EStR entspricht. Das soll vermeiden, dass im Privatvermögen steuerfrei entstandene Wertsteigerungen nach der Einlage ins Betriebsvermögen der Besteuerung unterworfen werden.


    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 18.08.2009, X R 40/06 mehr
    BFH, 28.10.2009, VIII R 46/07 mehr

    Quelle: