Nach Ansicht des BFH bemisst sich die AfA bei einer Einlage nach den fortgeführten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, was auch der Verwaltungsauffassung in R 7.3 Abs. 6 EStR entspricht. Das soll vermeiden, dass im Privatvermögen steuerfrei entstandene Wertsteigerungen nach der Einlage ins Betriebsvermögen der Besteuerung unterworfen werden.
- BFH 28.10.09, VIII R 46/07; 18.8.09, X R 40/06
Weitere Fundstellen:
BFH, 18.08.2009, X R 40/06 mehr
BFH, 28.10.2009, VIII R 46/07 mehr
Quelle: