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  • Nach dem BFH führt ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Firmenwagenrabatt beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber das Kfz deutlich unter dem Listenpreis erwirbt. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort nach § 8 Abs. 2 EStG. Die Verwaltung setzt bislang als geldwerten Vorteil den Hauspreis an, zu denen der Arbeitgeber die Wagen anderen Letztverbrauchern allgemein anbietet und nicht den geringeren Betrag, der mit Käufern individuell tatsächlich vereinbart wird.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 05.09.2006, VI R 41/02 mehr
    BFH, 17.06.2009, VI R 18/07 mehr
    BFH, 26.07.2012, VI R 27/11 mehr
    BFH, 26.07.2012, VI R 30/09 mehr

    Quelle: