Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Das FG Hamburg hat Zweifel, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 GG vereinbar ist und hat dem BVerfG diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sofern ein Ertrag besteuert wird, ohne die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, sei das Ist-Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt. Unternehmen mit einem Hinzurechnungsvolumen oberhalb des Freibetrags von 100.000 EUR sollten Gewerbesteuerbescheide offen halten. Sollte sich das BVerfG der Ansicht des FG anschließen, so würde dies die Kommunen stark betreffen. Es ist also zweifelhalft, ober das BVerfG im Falle einer Verfassungswidrigkeit die Hinzurechnungsnormen rückwirkend ab 2008 oder aber erst in der Zukunft für nicht anwendbar erklärt. Darüber hinaus anhängig ist die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH, inwieweit die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei Rahmenkreditverträgen mit Poolvereinbarung rur Finanzierung von Warengeschäften zu erfolgen hat.
     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 15.09.2011, I R 51/10 mehr  anhängig unter: 1 BvR 194/12
    FG Hamburg, 29.02.2012, 1 K 138/10 mehr  anhängig unter: 1 BvL 8/12

    Quelle: