Das FG Münster legt § 8c Abs. 1 KStG entgegen der Verwaltungsauffassung so aus, dass der Verlustabzug von Gewinnen möglich ist, die bis zum Erwerb erwirtschaftet worden sind. Ob insoweit das Verlustabzugsverbot zeitlich nur beschränkt für Gewinne gelten soll, die zeitlich erst nach einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, kann der BFH klären.
- FG Münster 30.11.10, 9 K 1842/10 K, Revision unter I R 14/11
- BMF 4.7.08, IV C 7 - S 2745-a/08/10001, BStBl I 08, 736, Tz. 31
Weitere Fundstellen:
BMF, 04.07.2008, IV C 7 - S 2745-a/08/10001 mehr
FG Münster, 30.11.2010, 9 K 1842/10 K mehr anhängig unter: I R 14/11
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