Das FG Hamburg hält die über § 8c KStG 2008 eingeführte Verlustverrechnungsbeschränkung für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Daher wurde die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Entsprechende Fälle sollten in Hinsicht auf Körperschaft- und Gewerbesteuermessbescheide über einen ruhenden Einspruch offen gehalten werden. Das Sächsisches FG hingegen stuft es als zulässig ein, dass nicht ausgeglichenen Verluste bei eine schädlicher Beteiligungsübertragung vollständig untergehen können.
- FG Hamburg 4.4.11, 2 K 33/10, beim BVerfG unter 2 BvL 6/11
- Sächsisches FG 16.3.11, 2 K 1869/10
Weitere Fundstellen:
FG Sachsen, 16.03.2011, 2 K 1869/10 mehr anhängig unter: I R 31/11
FG Hamburg, 04.04.2011, 2 K 33/10 mehr
Quelle: