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  • Bei unverheirateten Arbeitnehmern ist oft strittig, ob sie einen eigenen Hausstand bei den Eltern bekleiden und somit doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Der BFH bejaht dies auch ohne Kosten- und Mietbeteiligung, wenn das Kind nicht nur als Gast in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist. Maßgebend sei eine abgeschlossene Wohnung sowie die Haushaltsführung mit eigenen Mitteln. Ebenfalls entschieden ist, dass angemessene Wohnungskosten nur bei Flächen bis 60 qm abziehbar sind.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 09.08.2007, VI R 10/06 mehr
    BFH, 09.08.2007, VI R 23/05 mehr
    BFH, 14.06.2007, VI R 60/05 mehr

    Quelle: