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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben absetzbar?

    | Über das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde gegen die BFH-Rechtsprechung rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwand für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviertes Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, sondern Sonderausgaben bleiben, bis zu dem ab 2012 von 4.000 auf 6.000 EUR angehoben Höchstbetrag. Mehrere FG sehen in der Rückwirkung keinen Verfassungsverstoß, weil der Gesetzgeber nur die alte Rechtslage wieder festgeschrieben hatte. Gegen die Urteile sind Revisionen anhängig, sodass Einsprüche ruhen können. |

     

    Fundstellen

    • FG Berlin-Brandenburg 6.1.14, 14 K 14312/10, Revision unter  VI R 2/14 (Ausbildung zum Berufspiloten)