Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · §§ 13a, 13b ErbStG

    Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

    | Der BFH hat das BVerfG angerufen und äußert verfassungsrechtliche Zweifel wegen der nur für 2009 geltenden Tarifgleichheit und der Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG, soweit durch gestalterische Einflussnahme Sachverhalte in die Vergünstigung einbezogen werden können, deren Verschonung nicht sachgerecht ist. Laut BFH können die Gestaltungsanfälligkeit und insbesondere die Verschonungsregeln bei Betriebsvermögen zur Verfassungswidrigkeit führen. Er setzt die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag aus oder hebt ihn auf, wenn ein berechtigtes Interesse des Stpfl. am vorläufigen Rechtsschutzes besteht und er mangels liquider Mittel wie Bargeld, Bankguthaben, fällige Versicherungsforderungen zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss. |

     

    Im Hinblick auf das anhängige Verfahren ist ratsam, Vorbereitung auf diesen Zustand im Fall einer Nichtigkeit zu treffen, sollte das ErbStG rückwirkend seit 2009 entfallen. Bescheide ergehen vorläufig und sind offenzuhalten, wenn dort keine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG erfolgt ist. Denn dann sind Stpfl. in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt worden, da eben gerade keine - dann verfassungswidrige - Begünstigung erfolgt ist. Sofern bisher die Vergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG zustehen, können die Bescheide später durch den Vorläufigkeitsvermerk nicht zu ihrem Nachteil geändert werden, sollte eine eventuelle gesetzliche Neuregelung rückwirkend höher zu besteuern sein. § 176 Abs.1 Nr. 1 AO steht der geänderten vorläufigen Steuerfestsetzung zuungunsten der Stpfl. entgegen.

     

    Das BVerfG hat dem BMF verschiedene Fragen zur Beantwortung bis zum 12.5.2014 übermittelt. Hierbei geht es vor allem um die Frage, in welchem Volumen Erbschaften und Schenkungen unter Inanspruchnahme von §§ 13a, 13b ErbStG stattfanden. Zudem will Karlsruhe wissen, wie jährlich der Wert der Zuwendungen seit 2007 entwickelt hat und inwieweit sich diese sich auf begünstigtes Vermögen verteilt. Die konkreten Fragen deuten eher darauf hin, dass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des derzeitigen ErbStG 2009 bestehen.