· Nachricht · § 13b UStG
Das FG Niedersachsen teilt die Bedenken hinsichtlich der Aufhebung des Vertrauensschutzes
| Das FG Niedersachsen (3.7.15, 16 V 95/15) schließt sich den Bedenken der anderen Finanzgerichte an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG an. Jedoch war in diesem Fall § 176 Abs. 2 AO nicht einschlägig, weswegen sich das Rechtsproblem anders stellte. Folglich lehnte das FG Niedersachsen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. |
In diesem Fall waren nach Meinung des FG die Voraussetzungen des § 176 Abs. 2 AO nicht erfüllt. Vertrauensschutz gewährt § 176 Abs. 2 AO nur, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, nicht bei einer anderweitigen Erledigung (§ 124 Abs. 2 AO). Der Erlass eines Umsatzsteuerjahresbescheids oder der Eingang einer Umsatzsteuererklärung als Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 18 Abs. 3 UStG) führen zu solch einer anderweitigen Erledigung eines Bescheids.
Und Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Vertrauen in einen Voranmeldungsbescheid oder eine Voranmeldung zu schützen (BFH 23.4.10, V B 89/09), sieht das FG nicht. Die vereinzelt in der Literatur vertretene Ansicht hält das FG nicht für überzeugend (vgl. z. B. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO-FGO-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 164. Lieferung 5/2015, § 176 Rz. 13 a).