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  • 19.05.2014 · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Gezahlte Versicherungsleistung als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    | Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG ist derjenige befugt, Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend zu machen, der den Tatbestand der Vermietung nach § 21 Abs. 1 EStG erfüllt und der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das vermietete Wirtschaftsgut getragen hat. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. EStG sind Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) zulässig. Insbesondere sind AfaA zu berücksichtigen, wenn ein Gebäude, durch Brand zerstört wird. Die AfaA sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erfüllt ist. Die AfaA setzen insbesondere nicht voraus, dass der Berechtigte bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der vermieteten Sache ist. Nach Auffassung des Hessischen FG begründen die Zahlungen einer Versicherung nachträgliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie Werbungskosten ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Einkunftsquelle im Jahr der Zerstörung zwar eine AfaA in Höhe des Restwerts in Anspruch nahm, dieser Schaden aber vom Feuerversicherer ausgeglichen wurde und dies dem Inhaber der Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Diese Auffassung bedarf nunmehr der Überprüfung durch den BFH. Es wird die Rechtsfrage gestellt, ob die infolge eines Brandes im Vorjahr vorgenommene AfaA im Jahr 2007 in gleicher Höhe eine Einnahme darstellt, da die erhaltene Versicherungsleistung den Rest- und Wiederherstellungswert ausgleicht? |