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  • 23.04.2014 · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Einordnung von Entgelten als sonstige Leistungen

    | Der BFH hatte entschieden, dass Gewinne für das Mitwirken an Sendeformaten steuerbar sind und das Preisgeld als Entgelt in den Anwendungsbereich der sonstigen Leistungen des § 22 Nr. 3 EStG fällt. Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde unter 2 BvR 1503/12 eingelegt. |