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  • 24.04.2014 · Fachbeitrag · § 237 AO

    Sind Aussetzungszinsen zu teuer?

    | Der Steuerzinssatz von 6 % bei einer Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO ist für die Jahre 2004 bis 2011 nach Ansicht des FG Hamburg mit Blick auf das Marktzinsniveau noch nicht verfassungswidrig. Das FG hält es allerdings bei anhaltend deutlich geringerem Zinsen für denkbar, dass der Gesetzgeber den Satz herabsetzen muss, zumal sich die Differenz durch die Zinsentwicklung in den letzten Jahren ausgeweitet hat. Bei der Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen muss der BFH den Sonderaspekt beachten, ob durch den hohen Satz der im GG gewährleistete Anspruch auf effektiven vorläufigen Rechtsschutz in Gefahr gerät, weil beim späteren Unterliegen im Einspruch eine übermäßige Belastung mit Zinsen auf den ausgesetzten Steuerbetrag droht. |