· Fachbeitrag · § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG
Ist die Nicht-Anwendung auf Erträge aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen verfassungsgemäß?
| Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hatte der Gesetzgeber einen Steuertarif von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber keine Anreize für steuermotivierte Verlagerungen von Einkünften auf die privilegiert besteuerte private Anlageebene schaffen. Deshalb wurden in § 32d Abs. 2 EStG Fallgestaltungen normiert, in denen die Regelbesteuerung gelten soll. Ihnen ist gemeinsam, dass eine besondere Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht: |
- Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1a EStG),
- Erträge aus Gesellschafterdarlehen (§ 32 d Abs. 2 Nr. 1b EStG) und
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