· Fachbeitrag · § 33 EStG
Sind Zivilprozesskosten bei Erfolgsaussicht abziehbar?
| Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung erwachsen angemessene Zivilprozesskosten zwangsläufig, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das BFH-Urteil wurde mit Nichtanwendungserlass belegt, da zuvor galt, dass Zivilprozesskosten regelmäßig nicht zwangsläufig erwachsen. Beim BFH sind derzeit hierzu wieder neue Revisionen anhängig und einige FG bekräftigen die BFH-Einschätzung, während andere wiederum der geänderten BFH-Rechtsprechung eher kritisch gegenüberstehen. Über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Prozesskosten ab 2013 über § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Regel vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Da § 33 Abs. 2 EStG in der neuen Fassung erst ab 2013 gilt, bleibt es für Zeiträume bis 2012 bei der bisherigen Rechtslage und insbesondere das Urteil des BFH ist weiterhin anzuwenden. Wegen der zurzeit vielen anhängigen Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ruhen Einsprüche kraft Gesetz. |
Fundstellen
- BFH 19.3.13, IX R 41/12; 12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015
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