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  • Der BFH hat entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen abgeschlossene Risikolebensversicherung dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn die versicherte Person in ihrem Beruf keinem erhöhtem Todesrisiko ausgesetzt ist und wenn sich Rechtsanwälte im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. Beim BVerfG ist anhängig, ob sich bei einem selbständigen Vertreter ein Vorteil im Gegensatz zu Arbeitnehmern anhand des Haustarifs ermittelt, wenn er anstelle seiner Provision vergünstigte Tarife für Sach- und Lebensversicherungen erhält. Entschieden ist vom BFH hingegen, dass eine Lebensversicherung Betriebsvermögen sein kann, wenn die Absicherung betrieblicher Kredite im Vordergrund steht.

     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 21.04.2010, X R 43/08 mehr  anhängig unter: 2 BvR 2421/10
    BFH, 03.03.2011, IV R 45/08 mehr
    BFH, 23.04.2013, VIII R 4/10 mehr

    Quelle: