· Fachbeitrag · § 8c KStG
Anwendung auf Fälle der vorweggenommenen Erbfolge mit und ohne Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft
| Nach Auffassung des FG Münster entfallen körperschaftsteuerliche Verlustvorträge auch dann gemäß § 8c KStG, wenn Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aufgrund einer unentgeltlichen Beteiligungsübertragung auf einen Angehörigen übergehen. Eine Gleichbehandlung von Erbfall und vorweggenommener Erbfolge ist danach nicht zwingend ( FG Münster 4.11.15, 9 K 3478/13 F, EFG 16, 412; Rev. BFH I R 6/16 ; Einspruchsmuster ). |
§ 8c Abs. 1 S. 2 KStG (ggf. i. V. mit § 10a GewStG betreffend den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag) versagt den Verlustabzug bei Körperschaften vollständig, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber übertragen werden. Obwohl nicht durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt, sieht die Finanzverwaltung von der Anwendung des § 8c KStG in den Fällen des Erwerbs durch vorweggenommene Erbfolge ab (BMF 4.7.08, IV C 7-S 2745-a/08/10001, BStBl I 08, 736 Tz. 4). Nicht hiervon erfasst werden sollen nach Ansicht der Verwaltung jedoch Fälle der vorweggenommenen Erbfolge ohne Anrechnungspflicht auf die spätere Erbschaft (§ 2050 BGB).
PRAXISHINWEIS | Das FG Münster hält diese - ggf. als Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 AO zu wertende - Verwaltungsregelung wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt insgesamt, d.h. unabhängig von der Art der vorgenommenen Erbfolge, für unrechtmäßig. |