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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften

    | Nach dem FG Baden-Württemberg können tatsächliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalanlagen berücksichtigt werden, soweit die Günstiger-Prüfung beantragt wird und es zum Einkommensteuersatz unter 25 % kommt (VIII R 13/13). Hiergegen hat die Verwaltung Revision eingelegt. Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG zur Frage, ob angefallenen Werbungskosten auch beim Abgeltungstarif steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Hierzu sind bei den FGen Köln (8 K 1937/11) und Münster (unter 6 K 607/11 F) Musterverfahren zum Werbungskostenabzug nach § 20 Abs. 9 EStG anhängig. Hierbei geht es um die Frage, ob die Ungleichbehandlung im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer mit den anderen Einkunftsarten gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. |

     

    Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche ruhen, mit denen primär eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips geltend gemacht wird. Voraussetzung ist, dass Werbungskosten oberhalb des Sparer-Pauschbetrages vorliegen. Anhängig ist bereits, ob das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung findet, wenn

     

    • nach 2008 geleistete Aufwendungen mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die bereits vor 2009 zugeflossen sind, was das FG Köln bejaht.